Satzung des KBV

Satzung des Kirch-Bauvereins St. Christophorus Reinhausen e.V.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kirch-Bauverein St. Christophorus Reinhausen  e.V.“ und hat seinen Sitz in Gleichen-Reinhausen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen werden und den Zusatz „e.V.“ tragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist unabhängig in der Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke durch Aufbringung der Mittel zur Förderung von Renovierung und Unterhaltung der St. Christophorus-Kirche in Reinhausen. Dazu gehören die Unterhaltung und Ausstattung der Bausubstanz sowie die Pflege der baulichen Außenanlagen.

§ 3 Mittel

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aufbringung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Schenkungen oder Vermächtnissen, Vermögen und Vermögenserträgen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen. Sie erhalten bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft von ihnen geleistete Zahlungen nicht zurückerstattet.
  4. Ämter im Verein sind ehrenamtliche Dienste; lediglich notwendige Ausgaben wer-den erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Firmen, Gesellschaften, Vereine und Interessenverbände werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine einfache schriftliche Beitrittserklärung mit der Angabe zur Höhe und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrags erworben. In besonderen Fällen kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine Mitgliedschaft ablehnen.
  3. Zu Beginn der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied die Vereinssatzung.
  4. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der Austritt wird durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
  5. Mitglieder können vom Vorstand nach Anhörung ausgeschlossen werden bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins, bei vereinsschädigendem Verhalten oder nachhaltiger Nichterfüllung der Beitragspflicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags kann jedes Mitglied frei bestimmen. Ein Mindestbeitrag (Jahresbeitrag) wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    Dieser ist im ersten Halbjahr – spätestens zum 30.06. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Berichts des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin
    • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
    • Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung des Jahresbeitrags und seiner Fälligkeit sowie Sonderbeiträge
    • Wahl des/der Vorstandsvorsitzenden, des Stellvertreters/der Stellvertreterin, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Schriftführers/der Schriftführerin
    • Wahl von bis zu zwei Beisitzern/Beisitzerinnen
    • Wahl der zwei RechnungsprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören
    • Beschlussfassung über größere Ausgaben (ab 5.000 €)
    • Ergänzung/Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
  2. Mindestens einmal im Kalenderjahr wird vom Vorstand eine ordentliche Mitglieder-versammlung einberufen. Sie ist öffentlich und soll möglichst im ersten Quartal stattfinden.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
  4. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn sie beim Vorstand unter Angabe der Gründe von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen und Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese Anträge sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem dafür beauftragten anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungs-leitung für die Dauer der Wahl einem/einer WahlleiterIn zu übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungs-/WahleiterIn. Sie muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  7. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, der von dem/der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Er ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Festlegung der Leitlinien für die Förderung
    • Aufstellung eines jährlichen Haushalts- und Förderplanes
    • Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel
    • Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellver-tretenden Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn und bis zu zwei weiteren Beisitzern/innen sowie einem/einer vom Vorstand der Kirchengemeinde der St. Christophorus-Kirche Beauftragten.
    Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/dieSchriftführerIn, von denen mindestens zwei gemeinsam den Verein nach außen vertreten.
  3. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein/eine NachfolgerIn gewählt.
  4. Die Sitzungen des Vorstands sollen zweimal im Kalenderjahr sowie nach Bedarf von dem/der Vorsitzenden einberufen werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 10 Kassenführung

  1. Der/die SchatzmeisterIn führt die Kasse des Vereins und Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Zahlungen ab 1000 € erfolgen nur mit Zustimmung des/der Vorsitzenden.
  2. Neben der Kasse wird von dem/der SchatzmeisterIn ggf. ein Vermögensverzeichnis geführt.
  3. Der/die Schatzmeister/in berichtet dem Vorstand regelmäßig, der Mitglieder-versammlung einmal im Jahr über die liquiden Bestände und das Vermögen des Vereins.

§ 11 Satzungsbeschluss und -änderung

  1. Für den Beschluss der Satzung und ihre Änderung/Ergänzung ist es erforderlich, dass wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen. Satzungsänderungen/-ergänzungen werden nach Genehmigung durch das Amtsgericht allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  2. Ein Exemplar der Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung liegt bei den Vorstandsmitgliedern zur Einsichtnahme aus.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Dazu muss ein Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung gem. § 8 Ziff. 4 Satz 2 vorliegen und eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln zustimmen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Kirchengemeinde St. Christophorus in Reinhausen oder ihre/n RechtsnachfolgerIn mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Dienste der in dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Reinhausen, 17.3.2016